(1) Der vom Dienstleister zu erbringende Leistungsumfang bestimmt sich ausschließlich
nach dem Angebot des Dienstleisters an den Kunden. Soweit kein Angebot des
Dienstleisters vorliegt, richtet sich der Leistungsumfang nach der Anfrage des Kunden sowie
ggf. der Auftragsbestätigung des Dienstleisters.
(2) Änderungen, Erweiterungen und Zusätze gegenüber des vorgenannt definierten
Leistungsumfangs werden vom Dienstleister nur geschuldet, soweit diese vorher in Textform
vereinbart wurden.
(3) Der Dienstleister wird die Leistungen von Montag bis Freitag zwischen 8 Uhr und 18 Uhr
erbringen.
(4) Die Dienstleister ist berechtigt, Teilleistungen oder die Gesamtleistung durch geeignete
Dritte erbringen zu lassen. Der Dienstleister ist bei der Wahl der Personen, die er zur
Leistungserbringung einsetzt, frei.
(5) Soweit nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart, schuldet der Dienstleister gegenüber dem
Kunden keine Rechtsberatung hinsichtlich der rechtlichen Unbedenklichkeit der Verwendung
der erbrachten Leitungen, d.h. insbesondere die urheber-, geschmacksmuster- oder
markenrechtliche Schutz- oder Eintragungsfähigkeit der Entwürfe und sonstigen Arbeiten,
die der Dienstleister dem Kunden zur Nutzung überlässt. Geschmacksmuster-, Patent- oder
Markenrecherchen hat der Kunde im Zweifel selbst und auf eigene Rechnung
durchzuführen.
(1) Der Dienstleister wird dem Kunden mit Ausgleich sämtlicher den Auftrag betreffenden
Rechnungen alle für die Verwendung seiner Arbeiten und Leistungen erforderlichen
Nutzungsrechte in dem Umfang übertragen, wie dies für den Auftrag vereinbart ist.
(2) Nutzungsrechte an Arbeiten, die bei Beendigung des Vertrages noch nicht voll bezahlt
sind, verbleiben vorbehaltlich anderweitig getroffener Absprachen beim Dienstleister.
(3) Die Übertragung der Nutzungsrechte vom Kunden an Dritte oder eine andere Nutzung
durch den Kunden bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Dienstleisters.
(4) Auf die Nutzungsrechtsübertragung in den Besonderen Bedingungen für die Lieferung
von Software (B.) wird verwiesen.
(5) Die zwingenden Urheberpersönlichkeitsrechte bleiben unberührt, insbesondere das
Recht auf Anerkennung der Urheberschaft und auf Urheberbenennung in üblicher Form
gem. § 13 UrhG.
(1) Der Kunde stellt dem Dienstleister alle für die Vertragserfüllung notwendigen Unterlagen
und Informationen kostenfrei zur Verfügung.
(2) Der Kunde wird ggf. notwendige Daten, insbesondere einzupflegende Inhalte wie z.B.
Bilder, Grafiken, Tabellen und Texte zeitnah und in digitaler Form zur Verfügung stellen.
(3) Der Kunde hat dem Dienstleister ggf. geliefertes urheberrechtlich geschütztes Material
(Fotos, Bilder, Zeichnungen, Grafiken, Texte, etc.) frei von Rechten Dritten zu liefern und
sicherzustellen, dass die vertragsgemäße Nutzung nicht in Urheberrechte, gewerbliche Schutzrechte oder sonstige Rechte Dritter eingreift oder bei der Lieferung in schriftlicher
Form auf die Rechte Dritter hinzuweisen.
(4) Soweit der Dienstleister dem Kunden Entwürfe oder Textversionen unter Angabe einer
angemessenen Frist, die grundsätzlich fünf Werktage beträgt, zur Prüfung auf Richtigkeit
und Vollständigkeit überlässt, gelten die Entwürfe und Textversionen mit Ablauf der Frist als
genehmigt, soweit der Kunde keine Korrekturen wünscht. Solche Korrekturwünsche sind in
Textform an die Dienstleister zu richten.
(5) Soweit der Kunde Bedenken gegen die rechtliche Zulässigkeit einer zu erbringenden
Leistung hat, hat er diese dem Dienstleister unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
(6) Werden dem Kunden Verletzungen von Nutzungsrechten durch die Leistungen des
Dienstleisters bekannt (z. B. durch Abmahnungen Dritter), so wird er den Dienstleister
unverzüglich darüber in Kenntnis setzen.
(7) Der Kunde hat dem Dienstleister lediglich Testdaten und/oder anonymisierte
personenbezogene Daten zur Verfügung zustellen, sofern kein Auftragsverarbeitungsvertrag
nach Nr. A. 13 Absatz 2 dieser AGB geschlossen wurde.
(1) Sofern der Dienstleister die Herstellung eines Werkes schuldet, ist der Kunde zur
Abnahme des vertragsgemäß hergestellten Werks verpflichtet.
(2) Wenn der Dienstleister dem Kunden die Fertigstellung des Werks anzeigt und eine
angemessene Frist zur Abnahme setzt, gilt das Werk als abgenommen, wenn der Kunde die
Abnahme nicht fristgerecht erklärt, obwohl er zur Abnahme verpflichtet ist.
(3) Eine stillschweigende Abnahme liegt vor, wenn der Kunde das fertig gestellte Werk oder
Teile davon im Produktiveinsatz verwendet und/oder der Öffentlichkeit zugänglich macht.
(4) Die Verweigerung der Abnahme ist schriftlich gegenüber dem Dienstleister zu erklären.
(5) In der Abnahmeverweigerung müssen die Gründe, weshalb die Abnahme verweigert
wird, so genau beschrieben werden, dass es dem Dienstleister möglich ist den Mangel
aufzufinden und diesen ggf. beheben zu können.
(1) Sämtliche genannten Bereitstellungszeitpunkte, Liefertermine und -fristen sind
unverbindlich, soweit sie nicht schriftlich als verbindlich vereinbart wurden.
(2) Ist für die Leistung des Dienstleisters die Mitwirkung des Kunden erforderlich oder
vereinbart, so verlängert sich die Lieferzeit um die Zeit, die der Kunde dieser Verpflichtung
nicht nachgekommen ist. Bei Verzögerungen infolge von
a) Veränderungen der Anforderungen des Kunden,
b) unzureichenden Voraussetzungen in der Anwendungsumgebung (Hardware- oder
Softwaredefizite), soweit sie der Dienstleister nicht bekannt waren oder bekannt sein
mussten,
c) Problemen mit Produkten Dritter (z.B. Software anderer EDV-Hersteller)
oder
d) verspätete Anlieferung von Inhalten, wie Text oder Bildern durch den Kunden,
verlängert sich der Liefer- oder Leistungstermin entsprechend.
(3) Werden von dem Kunden Änderungen oder Ergänzungen beauftragt, die nicht nur
geringfügigen Umfang haben, so verlieren Termine und Fristen, die sich am ursprünglichen
Vertragsgegenstand orientieren, ihre Gültigkeit.
(1) Es gelten die jeweiligen Angebotspreise des Dienstleisters.
(2) Alle Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer zum Zeitpunkt der
Leistungserbringung.
(3) Versandkosten, Installation, Schulung, Pflege, Wartung und sonstige Nebenleistungen
sind im Preis nicht inbegriffen, soweit diese nicht im Angebot des Dienstleisters enthalten
sind.
(4) Reisekosten und Spesen für Reisen, die zur Erfüllung dieses Vertrages erforderlich und
vom Kunden genehmigt sind, werden dem Dienstleister vom Kunden erstattet.
(5) Zusatzleistungen, die nicht in dem Angebot enthalten sind, sind gesondert zu vergüten.
Dies gilt insbesondere für Mehraufwand infolge
a) des Vorlegens von Daten in nicht digitalisierter Form,
b) von notwendiger und zumutbarer Inanspruchnahme von Leistungen Dritter,
c) in Auftrag gegebener Test-, und Recherchedienstleistungen
d) außerhalb der Geschäftszeiten erbrachter Dienstleistungen auf ausdrücklichen Wunsch
des Kunden
e) Wiederholung oder nicht unerhebliche Verzögerung von Arbeiten infolge unrichtiger,
nachträglich berichtigter oder lückenhafter Angaben des Kunden.
(6) Der Mehraufwand wird dem Kunden vorher angezeigt.
(7) Bei einer wesentlichen Änderung der vertraglichen Pflichten des Dienstleisters zum
Zwecke der Anpassung an die Belange des Kunden kann der Dienstleister dem Kunden den
erforderlichen Mehraufwand in Rechnung stellen. Eine wesentliche Änderung liegt in der
Regel dann vor, wenn das nach den Vorgaben des Kunden erstellte Grundkonzept nicht
mehr Gegenstand des Änderungswunsches ist, sondern die Änderungen so umfangreich
sind, dass ein neues Grundkonzept erstellt werden muss. Einer wesentlichen Änderung steht
es gleich, wenn für eine Änderung eine vorherige umfangreiche Prüfung erforderlich ist, ob
und zu welchen Bedingungen die Änderung oder Erweiterung durchführbar ist. Der
Dienstleister hat den Kunden auf eine Erhöhung des Preises gegenüber dem im Angebot
ausgeschriebenen Preis vorher anzuzeigen.
(8) Bei Werk- und Werklieferungsverträgen ist die Vergütung mit Abnahme und Zugang der
Rechnung fällig. Bei sonstigen Verträgen ist die Vergütung mit Zugang der Rechnung fällig.
Verzug tritt 14 Tage nach Zugang der Rechnung ein.
(9) Der Dienstleister ist berechtigt einen angemessenen Vorschuss auf die
Gesamtschlussrechnung zu verlangen.
Der Dienstleister behält sich das Recht vor, erbrachte Leistungen, auch wenn sie auf
Kundenvorlagen beruhen, zu Präsentationszwecken zu verwenden.
Das Risiko, dass die Verwendung erbrachter Leistungen gegen Vorschriften des
Wettbewerbsrechts, des Markenrechts, des Urheberrechts, des Geschmacksmusterrechts
oder spezieller Werbegesetze verstoßen, trägt der Kunde. Der Dienstleister ist allerdings
verpflichtet, den Kunden auf eventuelle rechtliche Risiken hinzuweisen, soweit sie ihm
bekannt sind oder bei der Vorbereitung bekannt werden.
(1) Die Gewährleistungsansprüche des Kunden gegen den Dienstleister im Falle der
Herstellung eines Werks verjähren innerhalb von einem (1) Jahr ab der Abnahme des Werks
durch den Kunden oder einem die Abnahme gleichstehenden Ereignis, soweit nicht ein Fall
des § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB vorliegt.
(2) Der Dienstleister weist darauf hin, dass es nach dem Stand der Technik nicht möglich ist,
Computersoftware vollständig fehlerfrei zu erstellen.
(3) Ziffer 11 Absatz (1) und (2) gelten entsprechend.
(4) Der Kunde hat offensichtliche Mängel, die einem durchschnittlichen Kunden ohne
weiteres auffallen, binnen zwei Wochen nach der Ablieferung schriftlich beim Dienstleister zu
rügen. Andernfalls können Ansprüche aus diesen Mängeln nicht geltend gemacht werden.
(5) Mängel, die nicht offensichtlich sind, hat der Kunde innerhalb von zwei Wochen nach
dem Erkennen schriftlich beim Dienstleister zu rügen. Andernfalls können Ansprüche aus
diesen Mängeln nicht geltend gemacht werden.
(6) Die Mängel, insbesondere die aufgetretenen Fehlermeldungen, sind nach Kräften
detailliert wiederzugeben (z.B. durch Fehlerprotokolle).
(7) Die Anerkennung von Gewährleistungsansprüchen bedarf stets der Schriftform. § 305b
BGB bleibt unberührt. Der Kunde hat Gewährleistungsansprüche in Schriftform dem
Dienstleister gegenüber geltend zu machen.
(8) Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in den vorstehenden Absätzen
vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs –
ausgeschlossen.
(9) Vorstehende Haftungserleichterungen gelten nicht:
a) für eigene vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung und vorsätzlich oder
grob fahrlässige Pflichtverletzung von gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen;
b) für die Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten; wesentliche Vertragspflichten
sind solche, deren Erfüllung den Vertrag prägen und auf die der Kunde vertrauen darf;
c) im Falle der Verletzung von Körper, Leben und Gesundheit auch durch gesetzliche
Vertreter oder Erfüllungsgehilfen;
d) Im Falle des Verzugs, soweit ein fixer Liefer- und/oder fixer Leistungszeitpunkt
vereinbart war;
e) Im Falle des arglistigen Verschweigens eines Mangels;
f) soweit der Dienstleister eine Garantie für die Beschaffenheit des Werks oder das
Vorhandensein eines Leistungserfolgs oder ein Beschaffungsrisiko im Sinne von § 276
BGB übernommen hat;
g) im Falle von Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz;
h) bei gesetzlich zwingenden Haftungstatbeständen.
(1) Bei Verlust von Daten haftet der Dienstleister nur für denjenigen Aufwand, der bei
ordnungsgemäßer und regelmäßiger Datensicherung durch den Kunden für die
Wiederherstellung der Daten erforderlich gewesen wäre. Die Beschränkung gilt nicht, wenn
und soweit die Datensicherung Bestandteil der vom Dienstleister zu erbringenden
Leistungen ist.
(2) Für die Gewährleistung gelten die gesetzlichen Vorschriften, wobei Ansprüche des
Kunden gegen den Dienstleister wegen Schlechtleistung oder Mängeln in der Ausführung
der Dienstleistungen sechs Monate nach Anspruchsentstehung und Kenntnis bzw. grob
fahrlässiger oder vorsätzlicher Unkenntnis der den Anspruch begründenden Umstände
verjähren.
(3) Der Dienstleister und/oder seine Erfüllungsgehilfen und/oder gesetzlichen Vertreter
haften für Schäden, die nicht Körperschäden sind, nur im Fall von Vorsatz oder grober
Fahrlässigkeit. Die vertragliche und außervertragliche Haftung für Sach- und
Vermögensschäden, entgangenen Gewinn und Mangelfolgeschäden des Dienstleisters wird
bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen, soweit es sich nicht um die Haftung für die
Verletzung wesentlicher Pflichten (Kardinalpflichten) handelt. Unter Kardinalpflichten sind
diejenigen Pflichten zu verstehen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des
Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig
vertrauen darf. In den Fällen der leicht fahrlässigen Verletzung einer Kardinalpflicht wird nur
für den vorhersehbaren und typischerweise bei Geschäften der vorliegenden Art
entstehende Schaden gehaftet, betragsmäßig jedoch höchstens bis zur Auftragssumme, die
den Aufträgen des letzten Jahres vor Bekanntwerden des den Schaden auslösenden
Ereignisses entspricht.
(4) Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen, wobei der Haftungsausschluss nicht im Fall
eines Schadens an Leben, Körper oder Gesundheit eines Menschen, sowie für die Haftung
nach dem Produkthaftungsgesetz gilt.
(5) Als Dienstleister haftet der Dienstleister nicht für Schäden, die auf Grund technischer
Störungen oder Leistungsstörungen des Anbieters oder anderer Dritter entstehen.
(1) An Entwürfen, Reinzeichnungen, Datenträgern, Dateien und Daten werden dem Kunden
lediglich Nutzungsrechte eingeräumt, nicht jedoch Eigentumsrechte übertragen.
(2) Der Dienstleister ist nicht verpflichtet, Datenträger, Dateien oder Daten an den Kunden
herauszugeben, sofern es sich nicht um ein Auftragsverarbeitungsverhältnis handelt. Hat der
Dienstleister dem Kunden Datenträger, Dateien oder Daten zur Verfügung gestellt, dürfen
diese nur mit Einwilligung des Dienstleisters verändert werden.
(1) Der Dienstleister erhebt und verarbeitet die im Rahmen der Vertragsanbahnung und –
abwicklung benötigten Daten des Kunden (z.B. Adresse und Bankverbindung). Nähere
Einzelheiten befinden sich in unserer Datenschutzinformation.
(2) Liegt zwischen den Parteien ein Auftragsverarbeitungsverhältnis vor, schließen die
Parteien einen separaten Vertrag über Auftragsverarbeitung, der den Anforderungen des Art.
28 DSGVO entspricht.
(1) Vertrauliche Informationen sind alle Informationen und Unterlagen, einschließlich des
zwischen den Parteien geschlossenen Vertrags, die entweder als vertraulich gekennzeichnet
sind oder deren Vertraulichkeit sich aus den Umständen bzw. ihrer Natur ergibt. Vertrauliche
Informationen sind insbesondere technische, geschäftliche und sonstige Informationen,
beispielsweise Informationen in Bezug auf Technologien, Produkte, Dienstleistungen, Preise,
Kunden, Mitarbeiter, Strategien.
(2) Nicht als vertrauliche Informationen gelten Informationen, die
a) der empfangenden Vertragspartei bekannt waren, bevor sie sie von der anderen
Vertragspartei im Zusammenhang mit diesem Vertrag erhalten hat;
b) die empfangende Vertragspartei ohne Rückgriff auf vertrauliche Informationen der
anderen Vertragspartei selbständig entwickelt hat;
c) die empfangende Vertragspartei von Dritten erworben hat, die in Bezug auf die
Nutzung und Weitergabe nicht an Beschränkungen gebunden sind;
d) ohne Verschulden oder Zutun der empfangenden Vertragspartei allgemein bekannt
sind oder werden.
(3) Die Vertragsparteien haben alle vertraulichen Informationen, die eine Vertragspartei der
anderen Vertragspartei im Rahmen des zwischen diesen geschlossenen Vertrags mitteilt
oder von der anderen Vertragspartei erhält, vertraulich zu behandeln und ausschließlich zum
Zweck der Leistungserbringung unter diesem Vertrag zu nutzen. Sie werden vertrauliche
Informationen vor unbefugtem Zugriff schützen und mit der gleichen Sorgfalt behandeln, die
sie bei ihren eigenen, gleichermaßen vertraulichen Informationen anwenden, mindestens
jedoch die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns.
Die Weitergabe vertraulicher Informationen darf nur an Personen der jeweiligen
Vertragspartei erfolgen und dies nur, wenn die betreffenden Personen aufgrund einer
vertraglichen Regelung zur Geheimhaltung verpflichtet sind, die der Geheimhaltungspflicht
dieses Ziffer 14 entspricht und soweit dies zur Durchführung des zwischen diesen
geschlossenen Vertrags erforderlich ist („need to know“); Absatz 4 bleibt hiervon unberührt.
(4) Vertrauliche Informationen dürfen von der empfangenden Vertragspartei Dritten nicht
ohne vorherige schriftliche Zustimmung der anderen Vertragspartei offengelegt werden, es
sei denn
a) dies ist aufgrund von zwingenden rechtlichen Anforderungen oder einer gerichtlichen
oder behördlichen Anordnung erforderlich und die empfangende Vertragspartei hat die
andere Vertragspartei unverzüglich über die jeweilige Verpflichtung schriftlich informiert
und ihr die Möglichkeit gegeben, gegen die Offenlegung einzuschreiten, oder
b) die vertraulichen Informationen werden Beratern der empfangenden Vertragspartei im
Zusammenhang mit der Durchführung dieses Vertrags zugänglich gemacht und der
jeweilige Berater hat sich zuvor entsprechend den Regelungen dieser Ziffer 14
schriftlich gegenüber der empfangenden Vertragspartei zur Verschwiegenheit
verpflichtet oder ist bereits von Berufs wegen zur Verschwiegenheit verpflichtet
c) berechtigt eingesetzte Subunternehmer des Auftragnehmers benötigen vertrauliche
Informationen des Auftraggebers zur Erbringung ihrer Leistungen und der jeweilige
Subunternehmer hat sich zuvor schriftlich gegenüber dem Auftragnehmer
entsprechend den Regelungen dieser Ziffer 14 zur Verschwiegenheit verpflichtet.
(5) Bei Vertragsende geben die Vertragsparteien einander die von der jeweils anderen
Vertragspartei erhaltenen vertraulichen Informationen zurück bzw. vernichten diese auf
angemessene Weise. Soweit die Vertragsparteien aufgrund zwingender handels- oder
steuerrechtlicher Bestimmungen zur Archivierung vertraulicher Informationen der anderen
Vertragspartei verpflichtet sind, sind sie berechtigt, in dem jeweils erforderlichen Umfang
Kopien von diesen Informationen anzufertigen.
(6) Vorbehaltlich weitergehender Vertraulichkeitsverpflichtungen aufgrund zwingender
rechtlicher Anforderungen, besteht diese Vertraulichkeitsverpflichtung bis fünf (5) Jahre nach
Beendigung dieses Vertrags fort.
(7) Der Dienstleister weist darauf hin, dass für unverschlüsselt im Internet übermittelte Daten
eine Vertraulichkeit nicht gewährleistet ist.
(1) Der Kunde hat die Kündigung in Schriftform dem Dienstleister gegenüber zu erklären.
(2) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt in jedem Fall
unberührt. Beide Parteien sind zu einer solchen fristlosen Kündigung insbesondere dann
berechtigt, wenn die andere Vertragspartei einen schwerwiegenden Vertragsverstoß zu
vertreten hat, für den sie unter Fristsetzung erfolglos in Textform abgemahnt worden ist.
(3) Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn
a) über das Vermögen der anderen Partei Insolvenzantrag gestellt ein Insolvenzverfahren
eröffnet oder mangels Masse abgewiesen wird, es sei denn, eine Auswirkung auf
diesen Vertrag ist ausgeschlossen.
b) der Kunde seiner Mitwirkungspflicht schuldhaft trotz Mahnung nicht nachkommt.
c) der Kunde seiner Verpflichtung zur Vorschusszahlung trotz Mahnung nicht nachkommt.
(1) Die Parteien sind bei einem Werkvertrag nach den allgemeinen werkvertraglichen
Regelungen zur Kündigung berechtigt.
(2) Bei einer ordentlichen Kündigung des Kunden nach § 648 BGB wird abweichend von §
648 Satz 3 BGB vermutet, dass dem Dienstleister 20% der auf den noch nicht erbrachten
Teil der Werkleistung entfallenden vereinbarten Vergütung zustehen. Dem Kunden bleibt
nachgelassen nachzuweisen, dass der Dienstleister höhere Aufwendungen erspart hat.
(1) Die Laufzeit eines Dienstvertrags ergibt sich aus der Produktbeschreibung hierzu.
(2) Die Kündigungsmöglichkeit der Parteien bei Rahmenverträgen ergibt sich aus dem
separaten Rahmenvertrag.
(1) Höhere Gewalt liegt dann vor, wenn die Leistung oder Teilleistung im Vertrag unmöglich
gemacht wird, weil ein von außen kommendes, von keiner Partei beherrschbares Ereignis
vorliegt, das von niemandem im Rahmen der zuzumutenden Sorgfalt abgewendet werden
konnte.
(2) Als höhere Gewalt werden insbesondere folgende Ereignisse angesehen:
• Überschwemmungen;
• Erdbeben;
• Naturkatastrophen;
• Sturm;
• Hurrikan;
• Feuer;
• Kriege und Bürgerkriege;
• Revolutionen;
• Embargos und Boykottaufrufe;
• Pandemien:
• Energieausfall
(1) Der Dienstleister behält sich vor, diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen jederzeit
ohne Nennung von Gründen zu ändern, es sei denn, es ist für den Kunden nicht zumutbar.
Der Dienstleister wird den Kunden über Änderungen der AGB rechtzeitig benachrichtigen.
Widerspricht der Kunde der Geltung den neuen AGB nicht innerhalb von sechs Wochen
nach der Benachrichtigung, gelten die geänderten AGB als vom Kunden angenommen. Der
Dienstleister wird den Kunden in der Benachrichtigung auf sein Widerspruchsrecht und die
Bedeutung der Widerspruchsfrist hinweisen.
(2) Der Dienstleister behält sich darüber hinaus vor, diese AGB zu ändern,
a) wenn die Änderung lediglich vorteilhaft für den Kunden ist;
b) wenn die Änderung rein technisch oder prozessual bedingt ist, es sei denn, sie haben
wesentliche Auswirkungen für den Kunden;
c) soweit der Dienstleister verpflichtet ist, die Übereinstimmung der
Vertragsbestimmungen mit anwendbarem Recht herzustellen, insbesondere wenn sich
die geltende Rechtslage ändert;
d) soweit der Dienstleister damit einem gegen ihn gerichtetes Gerichtsurteil oder einer
Behördenentscheidung nachkommt; oder
e) soweit der Dienstleister zusätzliche, gänzlich neue Dienstleistungen, Dienste oder
Dienstelemente einführt, die einer Leistungsbeschreibung in den
Geschäftsbedingungen bedürfen, es sei denn, dass bisherige Nutzungsverhältnis wird
dadurch nachteilig verändert.
(3) Der Dienstleister wird über solche Änderungen der AGB in Textform informieren.
(1) Die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag können ohne vorherige schriftliche
Zustimmung der anderen Vertragspartei nicht an Dritte abgetreten werden.
(2) Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Textform.
(3) Sollte eine Bestimmung dieses Vertrags unwirksam sein oder werden, so wird die
Gültigkeit des Vertrages im Übrigen hiervon nicht berührt. Anstelle der unwirksamen
Bestimmung soll eine Regelung treten, die im Rahmen des rechtlich Möglichen dem Willen
der Parteien am nächsten kommt. Das gleiche gilt im Falle einer Regelungslücke.
(1) Die Vertragspartner vereinbaren hinsichtlich sämtlicher Rechtsbeziehungen aus diesem
Vertragsverhältnis die Anwendung deutschen Rechts. Auch im grenzüberschreitenden
Verkehr gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Bei Verbrauchern (§ 13
BGB) gilt diese Rechtswahl nur insoweit, als nicht der gewährte Schutz durch zwingende
Bestimmungen des Rechts des Staates, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen
Aufenthalt hat, entzogen wird.
(2) Erfüllungsort für die Leistungen ist der Geschäftssitz des Dienstleisters.
(3) Ist der Kunde Unternehmer, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-
rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus
diesem Vertrag der Geschäftssitz der Dienstleister. Dasselbe gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland oder der EU hat oder Wohnsitz oder gewöhnlicher
Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind. Die Befugnis, auch das
Gericht an einem anderen gesetzlichen Gerichts-stand anzurufen bleibt hiervon unberührt.
Dieser Abschnitt gilt für jegliche Beauftragung des Dienstleisters in Verbindung mit der
Herstellung, Umgestaltung oder Anpassung einer Software jeglicher Art für das Internet
sowie Apps.
Dauer. Soweit nicht anders vereinbart, werden Software und Apps dem Kunden durch
Überspielung auf die von Ihm gestellte Hardware überlassen.
(2) Diese Bestimmungen regeln nicht die Pflege der Software. Gegenstand ist auch nicht der
Verkauf, Vermietung oder sonstige Zurverfügungstellung, Vermittlung oder Wartung von
Hardware. Ebenfalls ist nicht Vertragsgegenstand die Migration von Altdaten, soweit nicht
anders vereinbart.
(3) Gegenstand ist eine Software, die im Sinne der Programmbeschreibung und dem
Handbuch, der Onlinehilfe und der Backendhilfe sowie im Rahmen der
Systemvoraussetzungen grundsätzlich nutzbar ist. Bestimmte Funktionalitäten sind nur dann
Gegenstand des Vertrages, wenn diese in der Programmbeschreibung explizit genannt sind.
(4) Soweit nicht anders schriftlich vereinbart, ist nicht Vertragsgegenstand die Erfüllung
sämtlicher rechtlichen Vorschriften bei der Veröffentlichung von Software oder dem
Betreiben einer Webseite.
(5) Darstellungen in Testprogrammen, Produkt- und Projektbeschreibungen stellen, sofern
nicht ausdrücklich als solche bezeichnet, keine Garantien dar.
(1) Die vom Dienstleister selbst hergestellte Software (mit allen Module, Addons, Templates,
Hilfsprogramme, Scripte, Erweiterungen, Programmbibliotheken, etc.) ist urheberrechtlich
geschützt. Alle Rechte an der Software sowie an sonstigen im Rahmen der
Vertragsanbahnung und -durchführung überlassenen Unterlagen stehen im Verhältnis der
Vertragspartner ausschließlich dem Dienstleister zu.
(2) Der Dienstleister räumt dem Kunden ein nicht ausschließliches, zeitlich und räumlich
unbeschränktes Recht zur Nutzung der Software für eigene Zwecke und wie in diesen
Nutzungsbestimmungen und in der Produktbeschreibung beschrieben ein. Der Kunde darf
die Software in die Arbeitsspeicher und auf die Festplatten der von ihm genutzten Hardware
laden. Er darf „Apps“ an Dritte zum Download, zur Installation und Nutzung zur Verfügung
stellen.
(3) Die Vervielfältigung sowie die Mehrfachnutzung der Software (z.B. auf mehreren Servern
oder Computern) außerhalb des im Angebot definierten Nutzungszwecks ist dem Kunden
nicht gestattet.
(4) Der Kunde darf die für einen sicheren Betrieb notwendigen Sicherungskopien erstellen.
Das Benutzerhandbuch darf nur für eigene Zwecke ausgedruckt werden.
(5) In keinem Fall erlaubt ist das Vermieten oder das Verleasen der Content-Management-
Systeme oder seiner Bestandteile an Dritte. Hiervon ausgenommen ist die kostenfreie
Überlassung von „Apps“ an Dritte.
(6) Die Rechte des Kunden nach § 69e UrhG bleiben unberührt.
(1) Der Kunde ist für ausreichende Ressourcen und Informationen im Rahmen seiner
Mitwirkungspflicht verantwortlich. Hierzu gehört insbesondere der Zugang zum Server oder anderen Geräten, auf denen die Software laufen soll, sowie die Benennung und kostenfreie
Bereitstellung eines aus fachlicher und EDV-technischer Sicht kompetenten
Ansprechpartners. Er wird für ausreichende Rechnerkapazitäten wie Speicher,
Prozessorleistung und Leitungskapazitäten sorgen.
(2) Soweit der Dienstleister es für erforderlich hält, stellt der Kunde eine Testumgebung
(Hardware mit aktuellem Softwarestand, insbesondere das den späteren
Einsatzbedingungen entsprechende Betriebssystem und die entsprechende Serversoftware)
zur Verfügung.
(3) Der Kunde ist für den störungsfreien Betrieb der Einrichtungen zur Fernwartung und –
pflege von Webseiten, insbesondere stabile Datenleitungen und -schnittstellen
verantwortlich.
(4) Der Kunde ist verpflichtet, sich vor Datenverlust angemessen zu schützen. Da die
Neuinstallation von Software, aber auch die Veränderung der installierten Software das
Risiko eins Datenverlustes mit sich bringt, ist der Kunde insbesondere verpflichtet, vor
Neuinstallation oder Veränderung der installierten Software durch eine umfassende
Datensicherung Vorsorge gegen Datenverlust zu treffen.
(1) Sollten Dritte den Dienstleister wegen möglicher Rechtsverstöße, die aus dem Inhalt der
Website bzw. der Software resultieren, in Anspruch nehmen, verpflichtet sich der Kunde, den
Dienstleister von jeglicher Haftung freizustellen und dem Dienstleister die Kosten zu
ersetzen, die ihm wegen der möglichen Rechtsverletzung entstehen.
(2) Zur Verpflichtung der Kostenerstattung gehören auch die Kosten einer Rechtsberatung
und Rechtsverfolgung.
(3) Die Parteien werden sich unverzüglich schriftlich benachrichtigen, falls ihnen gegenüber
Ansprüche geltend gemacht werden.
(1) Der Nutzungsvertrag läuft auf unbestimmte Zeit.
(2) Der Dienstleister kann die Nutzungsrechte aus wichtigem Grund widerrufen.
(3) Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn der Kunde die
Nutzungsbedingungen nicht einhält und dies auch auf schriftliche Abmahnung mit
Widerrufsandrohung durch die Dienstleister nicht sofort unterlässt.
(4) Bei Widerruf der Nutzungsrechte wird der Kunde die Software unwiderruflich löschen und
dafür Sorge tragen, dass keine öffentliche Zugänglichmachung mehr möglich ist,
insbesondere die Softwareinstallation auf dem Webspace / Server löschen. Auf Anforderung
der Dienstleister wird er die vollständige Löschung schriftlich versichern.
(1) Der Dienstleister ist berechtigt, Aktualisierungen der Software nach eigenem Ermessen
zu erstellen.
(2) Der Kunde hat kein Recht auf die Durchführung von Änderungen und/oder
Aktualisierungen (Updates).
(3) Auf Wunsch des Kunden werden Änderungen an der Software, Erweiterungen oder
Aktualisierungen kostenpflichtig nach separater Beauftragung erstellt. Diese
Dienstleistungen werden seitens der Dienstleister in der Regelarbeitszeit nach
Terminabstimmung erbracht.
(4) Hiervon unberührt sind Nachbesserungen im Rahmen der
Mängelgewährleistungsansprüche.
(1) Der Dienstleister erbringt Schulungsleistungen für die Nutzung der Software, soweit dies
vertraglich vereinbart wurde.
(2) Art und Umfang der Schulungsleistungen ergeben sich aus dem Angebot des
Dienstleisters.
(1) Der Dienstleister erbringt Supportleistungen für die Nutzung der Software, soweit dies
vertraglich vereinbart wurde.
(2) Die Abrechnung erfolgt nach Stundenaufwand, soweit nicht anders vereinbart.
(3) Der Dienstleister stellt Supportleistungen grundsätzlich nur werktags in der Zeit von 9 –
17 Uhr zur Verfügung.
(4) Supportleistungen außerhalb der nach Absatz (3) genannten Zeiten sind gesondert
vergütungspflichtig.
(1) Der Kunde räumt des Dienstleister das Recht ein, einen Urheberrechtsvermerk nebst
Logo des Dienstleisters in die Software des Kunden einzubinden und diese mit der Webseite
des Dienstleisters zu verlinken. Der Kunde wird alle Schutzvermerke wie Copyright-
Vermerke und andere Rechtsvorbehalte unverändert übernehmen. Dies gilt insbesondere
auch für die im Programmcode angebrachten Hinweise auf den Urheber.
(2) Der Dienstleister ist berechtigt, Vervielfältigungen der erbrachten Leistungen zu eigenen
geschäftlichen Zwecken als Referenznachweis in allen Medien zu verwenden.